Verkaufs- und Lieferbedingungen der Gärtner & Lang GmbH
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffent-
lichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Anwendung
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Gärtner und Lang GmbH als Verkäufer er-
folgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingun-
gen. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinem Vertrags-
partner (nachfolgend auch Käufer genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder
Leistungen schließt. Sie gelten auch für zukünftige Lieferungen, Leistungen oder Angebote
an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden ausdrücklich keine An-
wendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen haben.
Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, dass Geschäftsbedingungen des Käufers
oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der
Geltung jener Geschäftsbedingungen.
II. Preise
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als ver-
bindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen o-
der Aufträge kann die Gärtner & Lang GmbH innerhalb von zehn Arbeitstagen annehmen.
2. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk, zuzüglich Verpackung, Mehrwertsteuer sowie
bei Exportlieferungen Zoll, Gebühren und andere Abgaben.
3. Eine Festpreisvereinbarung bedarf der ausdrücklichen Bestätigung von uns. Bei Abschlüs-
sen mit einer Laufzeit von mehr als vier Monaten oder bei einer Erhöhung von in den Ver-
kaufspreisen enthaltenen Frachten, Zöllen und Abgaben gemäß Vertrag kann die Gärtner
und Lang GmbH eine angemessene Preiserhöhung verlangen.
4. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige
Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
5. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (gleich Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende
Preise gebunden.
III. Liefer- und Abnahmepflicht
1. Die vom Käufer genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn sie sind ausdrück-
lich als verbindlicher Liefertermin vom Käufer schriftlich bestätigt worden.
2. Die Lieferung durch den Verkäufer steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der
Verkäufer wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung
nicht stattfindet.
3. Eine aus diesem Grund unterbliebene Lieferung begründet keine Haftung des Verkäufers,
es sei denn, dass dieser sie zu vertreten hat.
4. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, darf der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Ein
vom Verkäufer übernommenes Beschaffungsrisiko besteht nicht.
5. Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer
übernommenen Vertragspflichten, insbesondere bezüglich Freigaben, Unterlagen gegebe-
nenfalls Materialbeistellungen.
6. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehal-
ten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss
weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt,
eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsent-
schädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht ver-
tragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen wenn sich der Besteller selbst in
Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vor-
behalten.
7. Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von 10 % sind statthaft. Der Verkäufer ist berechtigt,
für Lieferungen Mindestmengen festzusetzen und gegebenenfalls Mindermengenzuschläge
zu berechnen.
8. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeter-
min kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche
Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von
drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach
deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.
9. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflicht nicht, so ist der Lieferer unbeschadet sonstiger
Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den
Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
10. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die Erbringung der Leistung um eine angemes-
sene Zeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zu-
rückzutreten. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung
oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung ge-
genüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
11. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und
Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperre, Störung des Betriebs
oder des Transports sowie ähnliche Umstände, auch bei Vorlieferanten gleich.
12. Schadensersatzansprüche des Käufers sind bei höherer Gewalt ausgeschlossen, soweit bei
uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
13. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie wäh-
rend eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hinder-
nisse werden wir dem Käufer baldmöglichst mitteilen. Ein vor Eintritt der höheren Gewalt
angefallener Verzugsschaden, der die Voraussetzungen der Ziffer VIII dieser AGB erfüllt
und nicht unter den Haftungsausschluss nach Ziffer VII fällt, wird hierdurch nicht berührt.
IV. Verpackung, Versand, Gefahrübergang und Annahmeverzug
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg.
2. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Käufers, auch dann, wenn wir die Frachtkosten tra-
gen. Unsere Lieferpflicht gilt als erfüllt, sobald die Ware unser Werk oder Lager verlassen
hat oder dem Transportunternehmen übergeben worden ist. Der Abschluss von Transport
oder sonstigen Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen, bzw. erfolgt nur gegen Be-
rechnung.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht
spätestens mit der Übergabe auf den Verkäufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch
die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie
die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Fracht-
führer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch
im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkver-
tragsrechts entsprechend. Die Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer
im Verzug der Annahme ist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gärtner und Lang GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur voll-
ständigen Bezahlung aller auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbezie-
hung mit dem Käufer vor, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen
geleistet werden.
2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forde-
rungen gegenüber dem Käufer in laufender Rechnung buchen (Kontokorrentvorbehalt).
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen
Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzu-
treten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes und des Rücktritts zurückzuver-
langen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend
machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt
haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
5. Der Käufer ist berechtigt den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuver-
kaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Ansprüche, einschließlich sämtlicher Saldoforde-
rung aus dem Kontokorrent, gegen Dritte, die ihm im Zusammenhang mit der Verwendung
der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, insbesondere aufgrund von Weiterveräu-
ßerung, Verbindung, Be- und Verarbeitung zustehen, in Höhe des Rechnungswertes unse-
rer Waren an uns ab. Die Abtretung dient der Sicherung aller Forderungen insbesondere
auch Schadenersatzforderung, die wir gegen den Käufer haben.
6. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Un-
sere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch ver-
pflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs-
verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist und kein An-
trag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner
Leistungsfähigkeit vorliegt.
7. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die da-
zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Ver-
bindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Her-
steller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter
deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rech-
nungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für
das entstehende Erzeugnis das gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Waren.
9. Wir verpflichten uns die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen
sind, um mehr als 20 % übersteigt.
VI. Mängelhaftung für Sachmängel
1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind, sofern nicht durch beidsei-
tige Einigung anders vereinbart die geprüften und freigegebenen Erstmuster, die Ausfall-
muster. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibungen und ist
nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für
die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vor-
heriger Zusicherung.
3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist
hierüber unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit
nichts anderes vereinbart ist, alle Mängelansprüche, vorbehaltlich unter VII, zwölf Monate
nach Gefahrübergang. Die zwingenden gesetzlichen Fristen der §§ 438 Absatz 1 Nummer
2, 438 Absatz 3 und 479 Absatz 1 sowie § 434 a Absatz 1 Nummer 2 BGB bleiben von der
vorstehenden Regelung unberührt.
4. Bei begründeter Mängelrüge, wobei die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmus-
ter die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen, ist der Lieferer zur Nacherfüllung
verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder
schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl ist der Besteller berechtigt
den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche,
insbesondere Aufwendungsersatz oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel oder
Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VII. Ersetzte Teile sind
auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
5. Eigenmächtiges nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller
Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden und/oder
bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vor-
heriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und Ersatz der angemessenen Kosten
zu verlangen.
6. Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprü-
che nach sich.
7. Sofern nach §§ 478, 479 BGB gesetzliche Rückgriffsansprüche bestehen, gilt: Solche An-
sprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur insoweit, als die Inanspruchnahme durch
den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht
mit dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflich-
ten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, vo-
raus.
VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
1. Soweit sich aus diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der
nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von
vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vor-
schriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur,
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung de-
ren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst er-
möglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und ver-
trauen darf). In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorherseh-
baren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen
Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware über-
nommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsge-
setz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zu-
rücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kün-
digungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
VIII. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
2. Falls nicht anders vereinbart ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen
zahlbar mit 2 % Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstritti-
gen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein
Skonto gewährt.
3. Der Käufer kommt in Verzug, wenn er auf Mahnung des Verkäufers, die nach dem Eintritt
der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Käufer in
Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt
leistet. Die Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer
Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.
4. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem gesetzlichen Zinssatz von 8 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz der EZB, sofern die Gärtner und Lang GmbH nicht einen höheren
Schaden nachweist. Verzugszinsen sind stets sofort zahlbar.
5. Zahlungen gelten als am Tage des Eingangs der Gutschrift von der Bank geleistet. Schecks
und Wechsel werden als Zahlungsmittel akzeptiert und gelten aber erst nach Einlösung als
Zahlung. Bei Wechsel und Schecks behält sich der Verkäufer deren Annahme vor. Die
Wechselspesen gehen zulasten des Käufers.
6. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszah-
lung der Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Ver-
trages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesent-
lich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen
durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzel-
aufträgen für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
7. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen
solcher Ansprüche sind nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechts-
kräftig festgestellt sind.
IX. Formen (Werkzeuge)
1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die
Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Ände-
rungen. Kosten für weitere Bemusterung, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen
Lasten.
2. Sofern nicht anders vereinbart, soll der Verkäufer Eigentümer der Formen bleiben. In die-
sem Fall gilt: Die Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der
Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmepflichten nachkommt. Der Lieferer ist nur dann
zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer vom Be-
steller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers
zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form und vor-
heriger Benachrichtigung des Bestellers, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Wurde vereinbart, dass der Besteller Eigentümer der Formen wird, gilt das Eigentum geht
erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der For-
men an den Besteller wird durch die Aufbewahrung zu Gunsten des Bestellers ersetzt. Un-
abhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebens-
dauer der Formen ist der Lieferer bis zur Beendigung des Vertrages zum ausschließlichen
Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf
Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
4. Bei Besteller eigenen Formen gemäß Absatz 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfü-
gung gestellten Form beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung
und Pflege auf die Sorgfalt, wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und
Versicherung trägt der Besteller, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Verpflichtungen
des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrags und entsprechende Aufforde-
rung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Bestel-
ler seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht
dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
5. Für die handelsübliche Beschaffenheit unserer Produkte leistet die Gärtner & Lang GmbH
als Verkäufer Gewahr. Überlassene Muster sind Größenmuster und für Qualität und Farbe
nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich durch uns angegeben wurde oder soweit nicht der
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung vo-
raussetzt. Handelsübliche Abweichungen in Form und Farbe bleiben vorbehalten. Dieser
Vorbehalt gilt stets bei technischen Verbesserungen. Bei Maß-, Gewichts-, und Leistungs-
angaben sind handelsübliche Toleranzen vorbehalten. Angaben über Prozentgehalte und
Mischungsverhältnisse unserer Produkte sind nur als ungefähre Mittelwerte anzusehen. Ab-
weichungen innerhalb der in jedem Einzelfall möglichen Fehlergrenzen, wie sie trotz aller
Sorgfalt bei der Herstellung der Ware und der Bestimmung der Werte unvermeidlich sind,
bleiben ausdrücklich vorbehalten.
X. Beratung
1. Anwendungstechnische Beratung gibt die Gärtner & Lang GmbH nach bestem Wissen auf-
grund seiner Entwicklungsarbeiten und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eig-
nung und Anwendung unserer Produkte sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer
nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwen-
dungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen
zwar nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich.
2. Für die chemischen, physikalischen und anderen Eigenschaften unserer Produkte können
wir keine Garantie übernehmen, da die Gärtner & Lang GmbH nicht Erzeuger der einge-
setzten Rohstoffe ist. Wir beraten die Käufer in dieser Hinsicht gerne unverbindlich und ge-
ben eventuelle Kundenwünsche an den Rohstoffhersteller unverbindlich weiter.